Informationen zum Thema Krankenfahrten & Verordnung einer Krankenbeförderung

Nachfolgend erklären wir kurz die Unterschiede bzw. Beförderungsarten:

Voraussetzung für die Verordnung einer Krankenbeförderung ist, dass die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist. Maßgeblich für die Auswahl des Beförderungsmittels ist die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Für die Auswahlentscheidung sind deshalb insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand des Patienten und seine Gehfähigkeit zu berücksichtigen. Fahrten ohne zwingenden medizinischen Grund, z. B. zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden oder Abholen von Verordnungen, dürfen nicht verordnet werden.

Die Verordnung einer Krankenbeförderung muss aktuell auf dem Formular Muster 4 (7.2020) ausgestellt werden (ältere Formulare werden NICHT mehr akzeptiert)

GenehmigungsFREIE Krankenfahrten

Erfüllen Sie eine der nachfolgenden Kriterien, brauchen Sie die Verordnung einer Krankenbeförderung zur ambulanten Behandlung NICHT vor Fahrtantritt bei Ihrer Krankenkasse genehmigen zu lassen (seit 01/2019 nach dem Pflegepersonalstärkungsgesetz):

GenehmigungsPFLICHTIGE Krankenfahrten

Genehmigungspflichtige Fahrten müssen vor Fahrtantritt bei Ihrer Krankenkasse genehmigt werden (sofern Sie nicht die nebenstehenden Kriterien erfüllen).

Zu diesen Fahrten zählen die nachstehenden hochfrequenten Behandlungen über längeren Zeitraum

Diese v. g. Kriterien müssen auf der Verordnung einer Krankenbeförderung korrekt angekreuzt sein, nur dann können wir direkt mit Ihrer Krankenkasse abrechnen.

Bitte beachten Sie hierzu folgendes: falsche oder fehlerhaft ausgestellte Formulare können mit den Krankenkassen NICHT abgerechnet werden und gehen leider zu IHREN Lasten, dies wollen wir vermeiden. Auch mündliche Aussagen von Mitarbeiter/-innen bei den Krankenkassen sollten Sie sich IMMER schriftlich bestätigen lassen, die jeweiligen Abrechnungsstellen der Krankenkassen haben andere Vorgaben und lehnen Zahlungen ab, auch wenn der/die Mitarbeiter/in eine andere Aussage getätigt hat.

Wir haben z. Zt. mit ALLEN Verbänden der Krankenkassen gültige Verträge und können die Krankenfahrten direkt mit diesen abrechnen.

Wie hoch sind Ihre Kosten

Alle gesetzlich Versicherte müssen einen Fahrtkostenanteil (Zuzahlung) für die Krankenbeförderung pro Fahrt leisten ( Gemäß dem §32 SGB V / §33 Abs. 2 SGB V i.V.m. §§61 und 62 SGB V). Die Höhe ist entsprechend festgelegt: Mindestens EUR 5,00 / Maximal EUR 10,00 jedoch 10% der Rechnungssumme, nachfolgende Beispiele:

Sie haben eine Befreiung zur Zahlung von Medikamenten/Fahrtkosten usw. (bitte prüfen, ob bei der Befreiung auch Fahrtkosten beinhaltet sind!)

PERFEKT, dann haben Sie keine Kosten zu tragen. Legen Sie bitte dem Fahrpersonal Ihre Befreiungskarte vor.

Bei uns fahren Begleitpersonen selbstverständlich ohne Mehrkosten mit, auch erheben wir keine zusätzlichen Kosten. Ggfs. fallen Mehrkosten für Anfahrten nach Absprache an, sofern die Fahrten nicht im Einzugsgebiet der Stadt Düren liegen, hierüber informieren wir Sie bei der Auftragserteilung.

Sie sind Privatpatient

In diesem Fall erhalten Sie eine Quittung (bei Barzahlung) oder nach Absprache eine Rechnung, die Sie zusammen mit Ihrer Verordnung einer Krankenbeförderung bei Ihrer Krankenversicherung zur Erstattung einreichen. Klären Sie aber im Vorfeld ab, ob Ihre Versicherung den Baustein „Fahrkosten“ beinhaltet.